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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Köln, Düren und Euskirchen - erfahrener Fuchs in Einigungsstellen

Verfahren zur Auswahl des Vorsitzenden der Einigungsstelle

Es liegt auf der Hand, dass es für das Verfahren und auch das Ergebnis der Einigungsstelle entscheidend ist, wer zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestimmt wird.

Bedeutung der Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle

Da die Einigungsstelle paritätisch mit Beisitzern besetzt ist, gibt regelmäßig die Stimme des Vorsitzenden der Einigungsstelle den Ausschlag, wenn die Parteien sich nicht doch noch während der Verhandlungen in der Einigungsstelle geeinigt haben. Allein deshalb kommt der Auswahl der Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle entscheidende Bedeutung zu.

Aber nicht nur die vermutete Tendenz, ob der Vorsitzende der Einigungsstelle eher arbeitgeberfreundlich oder arbeitnehmerfreundlich sein wird, ist entscheidend. Welche Qualitäten jemanden zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle qualifizieren, haben wir an anderer Stelle erörtert. Hier stellen wir das Verfahren dar, wie die Parteien zur Einigung über die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle kommen.

Einigung auf die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle

Häufig einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen Vorsitzenden für die Einigungsstelle ebenso wie sie sich auch über die Zahl der Beisitzer verständigen.

In manchen Betrieben, die häufiger eine Einigungsstelle bemühen, hat es sich eingebürgert, dass abwechselnd Arbeitgeber und Betriebsrat das Vorschlagsrecht haben und der anderen Seite drei oder mehr Kandidaten zur Auswahl vorschlagen.

Oder sie beide haben mit einem Vorsitzenden der Einigungsstelle so gute Erfahrungen gemacht, dass sie diesen gerne wieder beauftragen.

Beschlussverfahren: Einrichtung einer Einigungsstelle

Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht darauf einigen, wer der Einigungsstelle vorsitzen soll, so kann jede der Parteien dies durch das Arbeitsgericht erledigen lassen. Erforderlich ist ein entsprechender Antrag im Beschlussverfahren, der natürlich mit dem Antrag auf Einrichtung der Einigungsstelle und Bestimmung der Zahl der Beisitzer verbunden werden kann.

Kandidaten für Einigungsstelle betreibsverfassung BetrVG zunächst anrufen

Potentielle Vorsitzende der Einigunggstelle - vor dem Vorschlag erst anrufen, ob verfügbar

Es empfiehlt sich dabei, konkret eine Person zu benennen. Ebenso ist es sinnvoll, zuvor mit diesem Kandidaten Kontakt aufzunehmen und ihn zu fragen, ob er dieses Amt übernehmen möchte und ob er in absehbarer Zeit auch Termine zur Verfügung hat.

Praxis der Gericht bei Vorsitzendenbestellung - Windhund oder eigene Entscheidung?

Die Praxis der Gerichte bei der Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle ist unterschiedlich.

Die einen gehen nach dem Windhund-Prinzip vor, auch Müller-Prinzip genannt (wer zuerst kommt, mahlt zuerst). Die anderen versuchen, eigene Vorstellungen bei der Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle durchzusetzen.

Es lässt sich nicht vorhersagen, wie das angerufene Arbeitsgericht verfahren wird. Zwar gibt es Entscheidungen der jeweiligen Landesarbeitsgerichte. Doch diese binden die nachgeordneten Arbeitsgericht der ersten Instanz nicht.

Arbeitsgericht entscheidet über dne Vorsitzenden der Einigungsstelle

Arbeitsgericht bestimmt den Vorsitzenden der Einigungsstelle auf Antrag

In jedem Fall wird das Arbeitsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumen; hier entscheidet der Vorsitzende allein ohne ehrenamtliche Richter.

In dieser mündlichen Verhandlung versucht der Vorsitzende des Gerichts, einen Konsens zu finden.

Die Richter, die nach dem Windhund-Prinzip vorgehen, fragen in der mündlichen Verhandlung die Antragsgegnerseite, was sie denn gegen den vom Antragsteller genannten Vorsitzenden vorzubringen hätte, ob sie ihn etwa für parteiisch halten. In der Regel wird man gegen den Richter kaum etwas vorzubringen haben, so dass derjenige, über dessen Antrag entschieden wird, seinen Willen durchsetzt.

Die Richter, die auf einen allseits akzeptierten Vorsitzenden hinwirken, stellen zunächst klar, dass sie nach der Prozessordnung nicht an die im Antrag des Antragstellers vorgeschlagenen Richter gebunden sind und selbst die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle bestimmen können.

Arbeitsgericht - hier Bonn - bestimmt auf Antrag den Vorsitzenden Einigungsstelle

Arbeitsgericht Bonn - hier das jährliche Gartenfest - bestimmt auf Antrag Vorsitzenden der Einigungsstelle

Diese Richter haben sich bei den in frage kommenden Vorsitzenden selbst danach erkundigt, ob diese zeitlich verfügbar sind. Sodann wird in der mündlichen Verhandlung nach einem Einigungsstellenvorsitzenden gesucht, der für beide Seiten akzeptabel ist.

Probleme der Kollegialität und Klüngelei

Wir wollen nicht verschweigen, dass es auch Probleme bei der Bestimmung von Vorsitzenden der Einigungsstelle durch die Arbeitsgerichte gibt. Denn die Ausübung der Aufgaben des Vorsitzenden der Einigungsstelle ist für die Richter der Arbeitsgerichte eine lukrative Nebentätigkeit.

So kann es durchaus Motive geben, einen befreundeten Kollegen aus der Arbeitsgerichtsbarkeit diesen Posten des Vorsitzenden der Einigungsstelle zu verschaffen, aus Dankbarkeit für eine vergleichbare Wohltat in der Vergangenheit oder in der Erwartung, dass dieser Kollege bei der nächsten Vergabe einer Position des Vorsitzenden der Einigungsstelle einen selbst nicht vergessen wird. Beweisen kann man nichts, aber manchmal kommt man um solche Gedanken nicht herum, wenn man sich fragt, warum welches Gericht welchen Richter als Vorsitzenden einsetzte oder sogar durchsetzte.

Der Hinweis des Gerichts, dass es an die Anträge nicht gebunden ist und möglicherweise eigene Vorstellungen von der Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle durchsetzen wird, bringt manchmal Arbeitgeber und Betriebsrat dazu, sich doch lieber zu einigen, als die Entscheidung ganz aus der Hand zu geben. In jedem Stadium des Verfahrens ist das Gericht an die Übereinstimmung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gebunden.

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