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Ergebnisse der Einigungsstelle: Einigung oder Spruch

Am Ende der Sitzung der Einigungsstelle kann diese zu dem Ergebnis kommen, dass eine Entscheidung noch nicht möglich ist. In diesem Fall wird die Einigungsstelle sich vertagen.

Jederzeit möglich – und auch der eigentliche Zweck der Einigungsstelle – ist eine Einigung der Parteien.

Ebenso ist jederzeit möglich, den Antrag zurückzunehmen. Dies ist eine taktische Variante für den Fall, dass sich ein unerwünschter Spruch der Einigungsstelle abzeichnet.

Vertagung

Die einvernehmliche Vertagung ist jederzeit möglich. Ansonsten muss über einen Vertagungsantrag abgestimmt werden. Allerdings erfolgt die Abstimmung im einstufigen Verfahren, d.h. ohne Beteiligung des Vorsitzenden. Da die Beisitzer paritätisch besetzt werden, wird es hier regelmäßig zu einer Pattsituation kommen. Dann ist die Vertagung abgelehnt.

Die Einigung

Die Parteien sind die Herren des Verfahrens. Sie sind vor allem auch die Herren über die Materie, wegen der die Einigungsstelle gebildet wurde. Sie können auch einen bereits ergangenen Spruch der Einigungsstelle durch eine Betriebsvereinbarung aufheben.

Die Einigung erfolgt regelmäßig in der Form einer Betriebsvereinbarung. Sie ist also von Betriebsrat und Arbeitgeber zu unterzeichnen. Wichtig ist nicht nur die Einhaltung der Schriftform, sondern auch, dass der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss fasst.

Der Spruch der Einigungsstelle

Der Spruch der Einigungsstelle kommt in einem zweistufigen Abstimmungsverfahren zu Stande. Damit ist das Verfahren vor der Einigungsstelle formal abgeschlossen. Häufig schließt sich aber noch die Erörterung an, welche Vergütung für Vorsitzenden und Beisitzer festgelegt wird.

Anfechtung des Spruchs der Einigungsstelle beim Arbeitsgericht

Der Spruch der Einigungsstelle kann innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung beim Arbeitsgericht angefochten werden. Das Arbeitsgericht wird dann im Beschlussverfahren überprüfen, ob die Einigungsstelle überhaupt zuständig war, also ob zu den entschiedenen Fragen überhaupt ein Mitbestimmungsrecht bestand. Es wird weiter entscheiden, ob die Einigungsstelle sich im Rahmen des ihr vom Gesetz eingeräumten Beurteilungsspielraums und Rahmen des billigen Ermessens bewegte.

ABfindung in Millionenhöhe - nicht die Regel im Sozialplan der Einigungsstelle

Abfindung im Sozialplan der Einigungsstelle - gerichtlich teilweise überprüfbar

Diese Frist von zwei Wochen ist recht knapp bemessen; der Antrag muss innerhalb dieser zwei Wochen nicht nur gestellt, sondern auch begründet werden.

Ohne Fristbindung ist der Spruch der Einigungsstelle angreifbar, soweit es um die Frage geht, ob Rechtsfehler vorliegen. Dazu zählt die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle und schwerwiegende Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze.

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Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen zum Nachteil gereichen kann. Diese Fristen können oft sehr kurz sein. Es gibt Maßnahmen, die müssen "unverzüglich" ergriffen werden. "Unverzüglich" heißt nach der gesetzlichen Definition: ohne jegliches schuldhaftes Zögern. Bereits Fahrlässigkeit genügt als Schuld.